§53 Löschung durch das Patentamt wegen Verfalls
Ein Antrag auf Löschung ist beim Patentamt zu stellen. Das Patentamt wird den Antrag nicht materiell-rechtlich prüfen. Vielmehr ist das Patentamt einem Klageverfahren vorgeschaltet. Widerspricht der Markeninhaber nicht dem Antrag auf Löschung wird seine Marke gelöscht. Andernfalls wird der Antrag an das Gericht weitergeleitet und das Klageverfahren auf Löschung beginnt.
Zweck der Regelung
Ist es unstrittig, dass die Marke löschungsreif ist, kann auf ein gerichtliches Verfahren verzichtet werden. Stattdessen wird nur eine Amtshandlung veranlasst. Hierdurch werden Kosten und Aufwand für unstrittige Angelegenheiten vermieden.
§53 Markengesetz »
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